Auslandsförderung

Unter bestimmten Bedingungen kann auch eine Ausbildung im Ausland gefördert werden.

Grundlagen sind § 5 BAföG, § 16 BAföG. Für eine Ausbildung im Ausland wird Förderung beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewährt:

  1. Innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz kann eine Ausbildung an Berufsfachschulen, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen von Beginn an bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses gefördert werden.
  2. Auslandsausbildungsaufenthalte im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen einer inländischen und einer oder mehreren ausländischen Ausbildungsstätten können für die jeweilige Dauer der Auslandsaufenthalte gefördert werden.
  3. Auslandsausbildungsaufenthalte, die im Rahmen einer Inlandsausbildung außerhalb der EU durchgeführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr bzw. bei Vorliegen besonderer Gründe für maximal zweieinhalb Jahre förderungsfähig; finden sie innerhalb der EU oder der Schweiz statt, gilt diese Beschränkung nicht.

Nach Nummern 2 und 3 gefördert werden kann der Besuch von Ausbildungsstätten, die den Gymnasien ab Klasse 11, Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen oder bestimmten Berufsfachschulklassen gleichwertig sind, nicht jedoch der Besuch anderer Ausbildungsstättenarten wie z. B. Abendgymnasien, Fachschulklassen und Berufsaufbauschulen. Gymnasiasten aus Bundesländern, in denen das Abitur nach zwölf Schuljahren erworben wird, sowie Gymnasiasten, die ihr Abitur aufgrund landesrechtlicher Sonderregelungen schon nach zwölf Schuljahren erwerben, können auch Förderung für einen Auslandsaufenthalt in der Klasse 10 erhalten.

Ein Auslandsausbildungsaufenthalt nach Nummer 3 kann außerhalb der EU nur gefördert werden, wenn die Ausbildung im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist (d. h. regelmäßig Grundkenntnisse in einem mindestens einjährigen Studium im Inland erworben wurden) und mindestens teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden kann.

Auslandsausbildungsaufenthalte müssen eine Mindestdauer von sechs Monaten oder einem Semester bzw. zwölf Wochen (Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation) aufweisen. Stets erforderlich sind ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache.

Auslandspraktika können gefördert werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule durchgeführt werden und die besonderen Förderungsvoraussetzungen für Auslandspraktika erfüllt sind. Dazu gehört, dass das Praktikum für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sein muss. Ferner muss die vorgeschriebene Dauer mindestens zwölf Wochen betragen und das Auslandspraktikum muss nach dem Ausbildungsstand förderlich sein. Zudem muss die Ausbildungsstätte bzw. die zuständige Prüfungsstelle anerkennen, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt.

Auslandspraktika können auch im Zusammenhang mit einer Berufsfachschulausbildung gefördert werden, sofern es sich um den Besuch einer Berufsfachschulklasse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG handelt und die Durchführung des Praktikums nach dem Unterrichtsplan zwingend im Ausland vorgeschrieben ist (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG).

Zuschläge zum Bedarf

Bei einem Ausbildungsaufenthalt im Ausland werden zusätzlich zu den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende folgende Zuschläge zum Bedarf geleistet:

  • für nachweisbar notwendige Studiengebühren bis zu 4.600 Euro für maximal ein Jahr,
  • für Reisekosten:
    • bei Studierenden innerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt je Fahrt 250 Euro,
    • bei Studierenden außerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt je Fahrt 500 Euro,
    • bei Schüler/innen von Gymnasien und Berufsfachschulen innerhalb Europas: für zwei Hin- und Rückfahrten pro Schuljahr je Fahrt 250 Euro,
    • bei Schüler/innen von Gymnasien und Berufsfachschulen außerhalb Europas: für zwei Hin- und Rückfahrten pro Schuljahr je Fahrt 500 Euro,
  • für eventuelle Zusatzkosten der Krankenversicherung bei Studierenden (monatlich bis zur Höhe des Krankenversicherungszuschlags nach § 13a BAföG),
  • für höhere Lebenshaltungskosten bei Studierenden außerhalb der EU und der Schweiz je nach Land zwischen 50 und 315 Euro monatlich.

Studierenden gleichgestellt sind hier alle Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 13 BAföG bemisst. Die genannten Zuschläge werden grundsätzlich in derselben Form wie die Grundförderung geleistet. Einzige Ausnahme ist der Zuschlag für die Studiengebühren, er wird stets in voller Höhe als Zuschuss gewährt, muss also später nicht zurückgezahlt werden.

Wichtig:

Die höheren Förderungssätze bei einer Ausbildung im Ausland können dazu führen, dass auch solche Auszubildende während eines Ausbildungsaufenthaltes im Ausland gefördert werden können, die im Inland wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern keine Förderung erhalten.

Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen eine Förderung von Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland erfolgen kann, wenn sie dort oder von dort aus in einem ausländischen Staat eine Ausbildungsstätte besuchen. Dies gilt zum Beispiel für minderjährige Schüler/innen.

Auslandsämter

Für die Förderung einer Auslandsausbildung sind bestimmte Förderungsämter als Auslandsämter zuständig. Jedes der insgesamt siebzehn Auslandsämter ist für einen bestimmten ausländischen Staat oder mehrere ausländische Staaten zuständig. Welches Amt über die Förderung Ihrer Auslandsausbildung entscheidet, erfahren Sie unter  Antragstellung: Studium im Ausland. Anträge auf Auslandsförderung sind bei dem entsprechenden Auslandsamt mit dem Formblatt 6 zu stellen.

Wichtig:

Die Anträge auf Auslandsförderung sollten mindestens sechs Monate vor Beginn des geplanten Auslandsaufenthalts gestellt werden.

Publikationen

  • Das neue BAföG

    Titelbild der Publikation

    Informationen zur Ausbildungsförderung

    2009, 2 Seiten
    Bestell-Nr.: 29958

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