BAföG-Auslandszuschlagsverordnung

Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV) vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2007  (BGBl. I  S. 3254)

Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Zuschläge zu dem Bedarf

(1) Bei einer Ausbildung im Ausland werden in den Fällen des § 5 Abs. 2 des Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Zuschläge zu dem Bedarf geleistet:

  1. ein Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird (§ 2),
  2. die nachweisbar notwendigen Studiengebühren (§ 3),
  3. Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (§ 4),
  4. Aufwendungen für die Krankenversicherung (§ 5).

Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.

(2) Zuschläge nach dieser Verordnung werden nicht geleistet, soweit § 12 Abs. 4 des Gesetzes gilt.

§ 2 Höhe der Auslandszuschläge

(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich bei einer Ausbildung

- in Europa für

Bosnien und Herzegowina 90 Euro
Island 165 Euro
Kroatien 60 Euro
Mazedonien 60 Euro
Moldau 90 Euro
Norwegen 140 Euro
Russische Föderation 100 Euro
Serbien, Montenegro 60 Euro
Ukraine 90 Euro
Weissrussland 90 Euro

- in Afrika für

Ägypten 60 Euro
Äthiopien 90 Euro
Botsuana 90 Euro
Burkina Faso 115 Euro
Cote d'Ivoire 145 Euro
Gabun 200 Euro
Ghana 90 Euro
Kamerun 145 Euro
Kenia 90 Euro
Kongo, Demokratische Republik 200 Euro
Madagaskar 115 Euro
Marokko 60 Euro
Namibia 60 Euro
Nigeria 175 Euro
Ruanda 145 Euro
Sambia 90 Euro
Senegal 115 Euro
Sierra Leone 145 Euro
Simbabwe 90 Euro
Sudan 145 Euro
Südafrika 60 Euro
Tansania 90 Euro
Tschad 255 Euro
Tunesien 60 Euro
Uganda 90 Euro

- in Amerika für

Argentinien 60 Euro
Bolivien 90 Euro
Brasilien 80 Euro
Chile 60 Euro
Costa Rica 90 Euro
Ecuador 90 Euro
EI Salvador 115 Euro
Guatemala 115 Euro
Haiti 145 Euro
Honduras 115 Euro
Jamaika 145 Euro
Kanada 85 Euro
Kolumbien 90 Euro
Kuba 145 Euro
Mexiko 90 Euro
Nicaragua 90 Euro
Paraguay 90 Euro
Peru 115 Euro
Trinidad und Tobago 115 Euro
Uruguay 60 Euro
Venezuela 90 Euro
Vereinigte Staaten von Amerika 120 Euro

- in Asien für

Armenien 115 Euro
Aserbaidschan 90 Euro
China 95 Euro
Georgien 90 Euro
Indien 90 Euro
Indonesien 90 Euro
Iran 90 Euro
Israel 60 Euro
Japan 315 Euro
Jemen 90 Euro
Jordanien 90 Euro
Kasachstan 90 Euro
Kirgisistan 90 Euro
Korea, Demokratische Volksrepublik 175 Euro
Korea, Republik 145 Euro
Libanon 90 Euro
Malaysia 90 Euro
Nepal 90 Euro
Pakistan 90 Euro
Philippinen 90 Euro
Singapur 90 Euro
Sri Lanka 90 Euro
Syrien 115 Euro
Tadschikistan 115 Euro
Taiwan 90 Euro
Thailand 90 Euro
Türkei 90 Euro
Turkmenistan 90 Euro
Usbekistan 90 Euro
Vereinigte Arabische Emirate 90 Euro
Vietnam 90 Euro

- in Australien/Ozeanien für

Australien 85 Euro
Neuseeland 85 Euro

(2) Für die in Absatz 1 nicht genannten Staaten mit Ausnahme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird der Auslandszuschlag auf monatlich 50 Euro festgesetzt. In diesen Fällen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ein höherer Zuschlag festgesetzt werden, wenn dies zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten und von Kaufkraftunterschieden erforderlich ist.

(3) Wird im Ausland ein neuer Staat gebildet, so gilt für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die Regelung über die Höhe der Auslandszuschläge nach § 2 Abs. 1 fort.

§ 3 Studiengebühren

(1) Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 4.600 Euro geleistet.

(2) Über den in Absatz 1 genannten Betrag hinaus können Studiengebühren nur geleistet werden, wenn

  1. die Ausbildung nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann oder
  2. im Einzelfall ein besonderes Studienvorhaben des Auszubildenden nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann und dies im Hinblick auf die Leistungen des Auszubildenden besonders förderungswürdig ist. Hierüber sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei im Inland tätigen Hochschullehrern vorzulegen. Das Amt für Ausbildungsförderung kann in Zweifelsfällen weitere gutachtliche Stellungnahmen einholen.

(3) Der Auszubildende hat nachzuweisen, mit welchem Ergebnis er sich um Erlass oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht hat.

§ 4 Aufwendungen für Reisen zum Ausbildungsort

(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.

(2) In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

§ 5 Aufwendungen für die Krankenversicherung

Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Abs. 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.

§ 6 Verhältnis zur Härteverordnung

Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung.

§ 7 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Änderung durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die in §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.

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